Förderbedingungen
Projektauswahl
Die Auswahl der einzelnen Förderprojekte orientiert sich an den untenstehenden vier Kriterien. Die Erfüllung der Auswahlkriterien führt dabei nicht zu einem Rechtsanspruch auf eine Förderung. Sie sind vielmehr im Rahmen des Antragsverfahrens zentraler Bestandteil der Prüfung. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird bei einem begrenzten Budget letztendlich die Projektqualität den Ausschlag für eine Förderung geben.
Hierbei steht die Übereinstimmung des Projekts mit den Vorgaben des Operationellen Programms im Mittelpunkt. So müssen die Projekte unter anderem die Vorgaben der Spezifischen Ziele berücksichtigen, die sich in den fünf Förderbereichen des Programms widerspiegeln. Nur wenn die Projekte mit diesen Vorgaben konform gehen, ist eine Förderung möglich.
Für die einzelnen Förderbereiche beziehungsweise Maßnahmengruppen wurden spezifische Projektauswahlkriterien festgelegt und vom Begleitausschuss verabschiedet. Diese Projektauswahlkriterien PDF (194 KB) sind bei der Auswahl der Projekte zwingend zu beachten.
Darüber hinaus sind bei der Projektauswahl sogenannte „Querschnittsziele“ zu beachten. Die Grundsätze von Chancengleichheit und Anti-Diskriminierung und der Gleichstellung von Männern und Frauen sind einzuhalten. Projekte dürfen sich nicht negativ auf die nachhaltige Entwicklung unserer ökologischen, ökonomischen und sozialen Grundlagen auswirken.
Für das Querschnittsziel „Nachhaltigkeit“ stellt gemäß einer Empfehlung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) ein datenbankbasiertes Begleitsystem die Berücksichtigung ausgewählter Schutzgüter im Sinne von Projektauswahlkriterien und damit eine neutrale bis positive (ökologisch) nachhaltige Wirkung der Interventionen sicher.
Projekte der Thematischen Ziele 1, 3, 5 und 6 sind in ganz Bayern außerhalb der Planungsregion 14 förderfähig. Projekte im Bereich „Verringerung der CO2-Emissionen” (Ziel 4) können in ganz Bayern gefördert werden. Bei der Auswahl der Projekte finden auch die Vorgaben zur Mittelkonzentration besondere Beachtung (60% der EFRE-Mittel müssen im Schwerpunktgebiet eingesetzt werden). Hier finden Sie weitere Informationen zum EFRE-Fördergebiet.
Ein Projekt ist nur dann förderfähig, wenn die Prüfung folgender Kriterien positiv ausgefallen ist:
- Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Projektträgers
- Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektkosten
- gesicherte Finanzierung
- Übereinstimmung des Projekts mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung
- fachpolitische Zweckmäßigkeit
- zeitgerechte Projektumsetzung
Für die Förderung von Projekten im Rahmen des Operationellen Programms gelten die Vorgaben des europäischen und nationalen Rechts, wie zum Beispiel das Bayerisches Haushaltsrecht, das Beihilferecht, oder das Vergaberecht.
Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Vermeidung von und die Abhilfe bei Interessenkonflikten sichern das Vertrauen in die Verwaltung und den rechtmäßigen und effizienten Einsatz von Steuermitteln.
Es gibt dazu an verschiedenen Stellen der Rechtsordnung Regelungen. Unter anderem hat der Europäische Haushaltsgesetzgeber im Jahr 2018 mit dem neuen Art. 61 der EU-Haushaltsordnung auch für die EFRE-Mittel eine ausdrückliche Bestimmung zum Thema Interessenkonflikte geschaffen. Zudem gibt es im deutschen Recht dazu klare Vorgaben.
Stets geht es um die Kernaussage: Wer einem Interessenkonflikt unterliegt, darf am konkreten Verfahren nicht mitwirken. Schon der Anschein eines Interessenkonflikts aufgrund objektiver Umstände muss vermieden werden.
In der EFRE-Förderung werden die daraus resultierenden Vorgaben für die verantwortlichen Stellen in Ministerien, Regierungen und anderen am Vollzug beteiligten Institutionen durch interne Anweisungen klar festgelegt.
Daneben gibt es auch Pflichten für Zuwendungsempfänger. Sie werden im beigefügten Leitfaden verständlich erläutert und betreffen insbesondere Auftraggeber im Rahmen von Oberschwellenvergaben. Wichtig ist, dass bei EFRE-geförderten Projekten alle am Verfahren Beteiligten bei Oberschwellenvergaben eine Erklärung zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten abgeben. Dies gilt für alle Oberschwellenvergaben nach VgV, unabhängig vom Rechtsgrund und vom Gegenstand der Vergabe. Daher finden Sie im Folgenden auch ein Muster für eine solche Erklärung, das Sie im Rahmen Ihres EFRE-Projekts verwenden können.